Bringt das OZG den Durchbruch für das E-Government?

Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG) soll die Weichen für ein modernes E-Government stellen. Wird die deutsche Verwaltung endlich digital?

Bereits im Jahr 2000 hatte Altkanzler Gerhard Schröder gefordert: „Die Daten sollen laufen, nicht die Bürger“ und damals großspurig angekündigt, bis 2005 alle internetfähigen Dienstleistungen der Bundesverwaltung online bereitzustellen. 17 Jahre später ist Ernüchterung eingetreten.

Die Nutzung des E-Governments in Deutschland verharrt auf niedrigem Niveau, jüngst durch die Ergebnisse des eGovernment Monitors 2017 bestätigt, wonach im letzten Jahr nur knapp jeder Zweite Online-Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung in Anspruch genommen hat.

Das Fundament: Artikel 91c, Grundgesetz

Ein großer Hemmschuh für eine flächendeckende Nutzung ist sicherlich die Zersplitterung der Online-Angebote durch Bund, Länder und Kommunen. Dies hat nun auch der Gesetzgeber erkannt und mit dem neuen Artikel 91c des Grundgesetzes die verfassungsrechtliche Grundlage für die Bund-Länder-Zusammenarbeit in der Informationstechnik der öffentlichen Verwaltungen ermöglicht.

Mit diesem neuen Artikel wird die Basis für einen bundesweiten Portalverbund geschaffen, der es den Nutzern erlaubt, über die Verwaltungsgrenzen hinweg, elektronische Dienstleistungen der Verwaltung in Anspruch zu nehmen, indem eine Interoperabilität der Portale untereinander sichergestellt wird. Der große Vorteil für den Endnutzer besteht nunmehr darin, dass im Fall eines privaten oder gewerblichen Umzugs auch in der neuen Verwaltungseinheit mit den identischen Zugangsdaten die notwendigen Dienstleistungen genutzt werden können.

Wunderwaffe OZG?

Die konkrete Ausgestaltung des Artikels 91c wird durch das „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen“ (OZG) geleistet, indem binnen fünf Jahren die Anbieter von Verwaltungsleistungen aller Ebenen aufgefordert sind, ihre Dienstleistungen elektronisch anzubieten und hierfür den bereits erwähnten Portalverbund nutzen müssen. In diesem Zusammenhang ist es interessant, dass der ursprüngliche Entwurf des OZGs ein „Hintertürchen“ für die Nichterfüllung dieser Anforderung definiert hatte: „Dies gilt nicht, soweit die Verwaltungsleistung sich hierzu nicht eignet“. Dieser Passus wurde im verabschiedeten Gesetz komplett gestrichen, sodass an diesem Punkt für die Verwaltungsbehörden eigentlichen kein Interpretationsspielraum mehr gegeben ist.

Ein weiterer Hemmschuh für das E-Government in Deutschland ist in der föderalen Struktur zu sehen. Dies hat dazu geführt, dass keine verbindlichen IT-Standards für die Verwaltungsarbeit definiert wurden. An diesem Punkt setzt das OZG an und zeichnet den Weg hin zu einem höheren Grad an Standardisierung in Bezug auf den IT-Einsatz durch Paragraph 6 vor, der den Bund ermächtigt, per entsprechender Rechtsverordnung den Einsatz von IT-Komponenten bei der Ausführung von Bundesrecht verbindlich vorzugeben.

Zum Erfolg verdammt

Unstrittig ist, dass Deutschland auf dem Weg zur digitalen Verwaltung enorme Anstrengungen unternehmen muss, um den Anschluss an andere Nationen nicht zu verlieren. Das OZG ist dabei erst einmal nicht mehr und nicht weniger als ein Gesetz, das allein durch die Kraft des verabschiedeten Wortes nicht in der Lage sein wird, eine Trendwende einzuleiten. Diese ist nur dann möglich, wenn die Handlungsmöglichkeiten, die das OZG eröffnet hat, konsequent genutzt und mit konkreten Maßnahmen (und Verantwortlichkeiten) und ausreichend Budget untersetzt werden.

Offen ist dabei die Rolle der Kommunen: Die Fragestellung, ob das Gesetz uneingeschränkt auch für Kommunen anzuwenden ist, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Im Gesetzgebungsverfahren wurde ein Freiwilligkeitspassus für die Teilnahme der Kommunen am Portalverbund von der Bundesregierung mit Verweis auf das Gutachten des Normenkontrollrats „eGovernment in Deutschland: Vom Abstieg zum Aufstieg“, wonach ein Großteil der Verwaltungsleistungen durch Kommunen angeboten wird und sich der Erfolg von E-Government auf der kommunale Ebene entscheiden wird, abgelehnt. Zudem sei das Aufgabenübertragungsverbot (Art. 84, Abs. 1, Satz 7, GG) nicht berührt, weil es hier nur um Art und Weise der Erfüllung bestehender Verwaltungsaufgaben, nicht aber um die Übertragung neuer Verwaltungsaufgaben geht.

An diesem Punkt sollte deutlich werden, dass der Interpretationsspielraum groß ist und die Einbindung der Kommunen kein Automatismus ist. Klar jedoch ist, dass sich der Erfolg des OZG nur dann einstellen wird, wenn Städte und Gemeinde gezwungen sind, ihre Verwaltungsdienstleistungen ebenfalls über den Portalverbund anzubieten. Wenn diese Einbindung Realität wird und die konkrete Ausgestaltung effizient vorangetrieben wird, stehen die Chancen nicht schlecht, dass die Zielvorgabe, die von der Regierung Schröder damals klar verfehlt wurde, vor dem Hintergrund der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen in den nächsten fünf Jahren erreicht werden kann. Dies wäre dann gleichbedeutend mit einem echten Durchbruch.

Bildquelle: Shutterstock

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